Glossar
Probezeit
Die Probezeit ist die Anfangsphase eines neuen Arbeitsverhältnisses mit erleichterten Kündigungsbedingungen. Was du als Bewerber wissen musst.
Definition
Die Probezeit ist die Anfangsphase eines neuen Arbeitsverhältnisses, in der für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt und der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift. Sie darf höchstens sechs Monate dauern und muss schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Beide Seiten nutzen diese Zeit, um zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis langfristig passt.
Kurz erklärt: Die Probezeit ist die Anfangsphase eines neuen Arbeitsverhältnisses, in der für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt und der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift. Sie darf höchstens sechs Monate dauern und muss schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Beide Seiten nutzen diese Zeit, um zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis langfristig passt.
Was bedeutet Probezeit?
Die Probezeit bezeichnet einen vertraglich vereinbarten Zeitraum am Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, in dem besondere Kündigungsbedingungen gelten. Rechtliche Grundlage ist § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort ist festgelegt, dass während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann, und zwar ohne besondere Begründung.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Probearbeit: Die Probearbeit findet vor dem Vertragsabschluss statt und dient dem gegenseitigen Kennenlernen ohne festes Arbeitsverhältnis. Die Probezeit dagegen beginnt erst nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags und ist Teil eines vollwertigen Arbeitsverhältnisses. Wer sich für die Unterschiede interessiert, findet weitere Informationen im Glossar-Eintrag zur Probearbeit.
Die Probezeit muss zwingend schriftlich im Arbeitsvertrag stehen. Ohne diese ausdrückliche Vereinbarung gibt es keine verkürzte Kündigungsfrist, und es gelten von Anfang an die regulären gesetzlichen oder tariflichen Fristen.
Dauer der Probezeit und Sonderregelungen
Die maximale Dauer der Probezeit ist gesetzlich gedeckelt:
- Reguläres Arbeitsverhältnis: maximal sechs Monate
- Ausbildungsverhältnis: zwischen einem und vier Monaten, geregelt im Berufsbildungsgesetz (§ 20 BBiG)
- Befristete Arbeitsverhältnisse: Die Probezeit muss in einem angemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer stehen, sonst kann sie unwirksam sein
Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist gesetzlich nicht möglich. Auch eine zweite Probezeit bei einem Folgevertrag mit demselben Arbeitgeber ist in der Regel unzulässig, sofern es sich um eine vergleichbare Tätigkeit handelt. Verlängerungen werden in seltenen Ausnahmefällen anerkannt, etwa wenn die Probezeit durch lange Krankheit unterbrochen wurde, doch die Hürden dafür sind hoch.
Kürzere Probezeiten sind möglich und werden je nach Branche oder Position vereinbart, häufig drei oder vier Monate. Die genaue Länge ist Verhandlungssache und sollte vor Vertragsunterzeichnung geklärt werden.
Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen für beide Seiten. Diese Frist gilt taggenau und kann an jedem Werktag enden, nicht nur zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und mit eigenhändiger Unterschrift versehen sein. Eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht reicht nicht aus.
Eine Begründung für die Kündigung ist während der Probezeit nicht erforderlich. Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Allerdings sind auch in der Probezeit bestimmte Schutzregelungen weiterhin gültig:
- Schwangere und Mütter: Schutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Schwerbehinderte Menschen: Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts
- Mitglieder von Betriebs- oder Personalrat: besonderer Kündigungsschutz nach Betriebsverfassungsgesetz
- Auszubildende: nach Ende der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund kündbar
Wichtig ist auch: Eine Kündigung darf nicht sittenwidrig oder diskriminierend sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt auch in der Probezeit vor Benachteiligungen wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Alter oder sexueller Identität. Mehr dazu findest du im Glossar-Eintrag zum AGG.
Was während der Probezeit gilt und was nicht
In der öffentlichen Wahrnehmung ist die Probezeit oft mit reduzierten Rechten verbunden. Tatsächlich gelten aber die meisten arbeitsrechtlichen Standards von Anfang an.
Was während der Probezeit gilt:
- Volle Vergütung wie im Arbeitsvertrag vereinbart, einschließlich tariflicher Zulagen
- Volle gesetzliche Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung)
- Anteiliger Urlaubsanspruch von einem Zwölftel pro vollem Monat (3/12 nach drei Monaten)
- Schutz nach Arbeitszeitgesetz und Arbeitsstättenverordnung
- Recht auf Beschäftigung gemäß Arbeitsvertrag
- AGG-Schutz vor Diskriminierung
Was während der Probezeit NICHT gilt:
- Kein allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG (greift erst nach sechs Monaten in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten)
- Keine Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen
- Keine längeren Kündigungsfristen, auch nicht bei langjähriger Betriebszugehörigkeit innerhalb der Probezeit
- Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit in den ersten vier Wochen (§ 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz)
Letzteres ist ein häufig übersehener Punkt: Wer in den ersten vier Wochen nach Arbeitsbeginn krank wird, erhält keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, sondern muss Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen, falls die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung gilt unabhängig von einer vereinbarten Probezeit.
Strategische Tipps für die Probezeit
Die Probezeit ist keine Einbahnstraße. Auch du als Arbeitnehmer prüfst, ob die Stelle, das Team und das Unternehmen langfristig zu dir passen. Ein paar Hinweise aus der Praxis:
- Aktive Bestandsaufnahme in den ersten fünf Monaten: Nutze die Zeit bewusst, um Aufgaben, Führungsstil, Unternehmenskultur und Entwicklungsmöglichkeiten zu prüfen. Wenn du Zweifel hast, ist die Probezeit der einfachste Zeitpunkt, um auseinanderzugehen.
- Vereinbarungen schriftlich festhalten: Zusagen aus dem Vorstellungsgespräch, etwa zu Weiterbildungen, Home-Office oder Boni, sollten im Vertrag oder per E-Mail bestätigt sein.
- Probezeit-Gespräch einfordern: Viele Unternehmen führen ein Zwischengespräch nach drei Monaten. Wenn nicht, frage selbst danach. So bekommst du frühzeitig Feedback und kannst Themen ansprechen.
- Auf Verlängerungsklauseln achten: Klauseln, die eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus vorsehen, sind in der Regel unwirksam. Lass dich nicht unter Druck setzen.
- Eigene Kündigung leichter möglich: Falls eine bessere Stelle wartet, ist die Trennung in der Probezeit unkompliziert. Eine zweiwöchige Kündigungsfrist gilt auch für dich.
Wenn du wegen einer Probezeit-Kündigung erneut eine Bewerbung schreiben musst, hilft dir unser Ratgeber zur Bewerbung nach einer Kündigung bei der Formulierung. Falls du den aktuellen Arbeitgeber verschweigen willst, lies dich vorher in das Thema Sperrvermerk ein.
Häufige Fragen
Kann die Probezeit verkürzt werden, wenn alles gut läuft?
Ja. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einvernehmlich vereinbaren, die Probezeit vorzeitig zu beenden. In der Praxis geschieht das selten, weil die verkürzten Kündigungsfristen für beide Seiten flexibel sind. Eine Verkürzung sollte schriftlich festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?
Ja. Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Werktagen bei einer Fünf-Tage-Woche steht dir anteilig zu, ein Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat. Den vollen Urlaubsanspruch erwirbst du jedoch erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten gemäß § 4 Bundesurlaubsgesetz. Vorher ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Urlaub zu gewähren, kann es aber tun.
Was passiert, wenn die Probezeit über sechs Monate vereinbart wurde?
Eine Probezeit von mehr als sechs Monaten ist nach § 622 Absatz 3 BGB unwirksam. Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt dann nur in den ersten sechs Monaten. Danach greifen die regulären Kündigungsfristen und der allgemeine Kündigungsschutz, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann ich während der Probezeit eine Gehaltserhöhung verhandeln?
Theoretisch ja, in der Praxis ist es jedoch unüblich. Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen, und Arbeitgeber erwarten zunächst, dass du dich beweist. Verhandlungen über Gehaltsanpassungen werden meist nach Ablauf der Probezeit oder zum Jahresgespräch geführt. Wer die Verhandlung gut vorbereiten will, findet im Ratgeber zur Gehaltsverhandlung im Vorstellungsgespräch eine fundierte Anleitung.
Mehr zum Thema findest du im vertiefenden Ratgeber zur Bewerbung nach einer Kündigung, in dem auch der Umgang mit Probezeit-Kündigungen in der nächsten Bewerbung erklärt wird.
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